Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Most Wanted Car’s GmbH / APEX Mobility GmbH
Stand: 06.05.2026
A. Mietvertrag, Mieter und berechtigte Fahrer
- Zustandekommen des Mietvertrags
Der Mietvertrag kommt durch schriftliche oder elektronische Bestätigung des Vermieters zustande. Bei Online‑ und telefonischen Buchungen gilt die vom Mieter gewählte bzw. vereinbarte Übergabezeit als verbindlicher Mietbeginn. - Kein Widerrufsrecht
Ein Widerrufsrecht besteht nicht (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB), da der Vermieter das Fahrzeug verbindlich für den gebuchten Zeitraum bereitstellt. - Berechtigte Fahrer
Der Mieter ist nicht berechtigt, das Fahrzeug entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte zu überlassen, sofern diese nicht im Mietvertrag als Fahrer eingetragen sind. Dies gilt auch für kurzfristige oder einmalige Überlassungen. Ein Verstoß führt zum vollständigen Wegfall des Versicherungsschutzes. Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche hieraus entstehenden Schäden. - Führerscheinanforderungen
Der Mieter und jeder eingetragene Fahrer müssen eine gültige Fahrerlaubnis besitzen, deren Mindestbesitzdauer sich nach der jeweils gebuchten Fahrzeugkategorie richtet. Diese Anforderungen (Alter, Führerscheinbesitzdauer) werden dem Mieter während des Buchungsprozesses angezeigt und sind verpflichtende Vertragsbestandteile. Die Vorlage der Originaldokumente bei Übergabe ist Pflicht. Sollte der Mieter die Bedingungen bei Abholung nicht erfüllen gilt dies als kostenpflichtige Stornierung gemäß Abschnitt H. - Gesamtschuldnerische Haftung
Sämtliche Mieter und Fahrer haften gegenüber dem Vermieter gesamtschuldnerisch. - Vertretung der Fahrer
Der Mieter erklärt sämtliche vertraglichen Erklärungen und übernimmt sämtliche vertraglichen Verpflichtungen auch im Namen der im Mietvertrag eingetragenen Fahrer. Sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gelten daher gleichermaßen für und gegen alle eingetragenen Fahrer.
B. Allgemeine Pflichten des Mieters
- Zustand des Fahrzeugs / Übergabe
Das Fahrzeug wird in technisch einwandfreiem, verkehrssicherem und vollgetanktem Zustand übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug in gleichem Zustand zurückzugeben. Abweichungen werden im Übergabeprotokoll dokumentiert. - Sorgfaltspflichten
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrers zu behandeln. Hierzu zählen insbesondere:
- Verschließen des Fahrzeugs
- Sicherer Abstellort (gut beleuchtet, kein Zurücklassen von Wertgegenständen sichtbar)
- Einhaltung der zulässigen Fahrzeugbeladung
- regelmäßige Kontrolle von Ölstand, Reifendruck und Betriebsmitteln
- Einhaltung der im Fahrzeugschein angegebenen maximalen Personenzahl und Zuladung,
- ordnungsgemäße Sicherung gegen Diebstahl und Einbruch,
- keine sichtbare Aufbewahrung von Wertgegenständen im Fahrzeug.
- Vandalismus
Vandalismusschäden sind über die Vollkaskoversicherung gedeckt; der Mieter haftet jedoch bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung, sofern er seine Sorgfaltspflichten nicht grob fahrlässig verletzt hat. - Verbotene Nutzungen
Verboten sind insbesondere:
- Teilnahme an illegalen Rennen, Beschleunigungsveranstaltungen, Trackdays
- Nutzung auf Rennstrecken, Driftflächen, abgesperrten Kursen
- Launch-Control-Starts jeglicher Art
- Das Fahren unter jeglicher Alkohol- oder Drogeneinwirkung ist ausdrücklich verboten.
- Der Mieter darf das Fahrzeug nicht führen, wenn eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit vorliegt oder ein gesetzlicher Grenzwert überschritten wird. Die Haftungsreduzierung entfällt, wenn Alkohol- oder Drogeneinfluss kausal für den Schaden oder das Fehlverhaltenwar.
- Gewerbliche Personenbeförderung (Taxi, Uber etc.) Bei Verstößen entfällt jede Haftungsreduzierung.
Die Nutzung elektronischer Startprogramme oder vergleichbarer Fahrzeugfunktionen (Launch-Control, Rennstartprogramme, Drag-Starts) ist untersagt. Für jeden nachweisbaren Einsatz wird eine pauschale Kostenposition von 2.000 € fällig. Der Vermieter ist berechtigt, zusätzlichen Aufwand und Folgeschäden (erhöhter Reifen- und Antriebsstrangverschleiß, thermische Belastung) im konkret nachgewiesenen Umfang geltend zu machen. Die Fahrzeugsoftware speichert derartige Vorgänge; der Vermieter darf diese Daten zum Zweck der Vertragskontrolle und Schadensklärung auslesen.
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Übermäßiger Verschleiß
Übermäßiger Verschleiß an Reifen, Kupplung, Bremsen, Antriebsstrang und Motor gilt als vertragswidrige Nutzung. Der Vermieter kann die dadurch entstehenden Reparatur- und Ersatzkosten sowie Minderwerte geltend machen.Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die durch Bedienungsfehler, unsachgemäße Nutzung oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs entstehen (z. B. Kupplung, Getriebe, Motor).
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GPS-Überwachung
Das Fahrzeug ist mit einem GPS‑System ausgestattet. Es werden Standort- und Routendaten zu Zwecken der Diebstahlprävention und Vertragskontrolle verarbeitet und für 90 Tage gespeichertt; im Schadenfall kann eine längere Aufbewahrung bis zur endgültigen Klärung erforderlich sein. Details siehe Datenschutzhinweise.
C. Mietdauer, Zahlung, Kaution
1. Mietende / verspätete Rückgabe
Die Rückgabe hat spätestens zur vereinbarten Zeit zu erfolgen.
Ab einer Verspätung von mehr als 1 Stunde wird ein weiterer Miettag berechnet.
Entsteht durch die verspätete Rückgabe ein Schaden (z. B. entfallende Anschlussmiete), haftet der Mieter.
Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses gemäß § 545 BGB ist ausgeschlossen.
2. Verlängerung
Eine Verlängerung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters.
Erfolgt keine Zahlung der Verlängerungsmiete, entfällt jede Haftungsreduzierung.
3. Kaution
Ohne vollständige Hinterlegung der Kaution erfolgt keine Fahrzeugausgabe.
Die Kaution kann verwendet werden zur Begleichung von:
- offenen Rechnungen
- Mehrkilometern
- Reinigungspauschalen
- Schadenskosten / Selbstbeteiligungen
- Bußgeldbearbeitungen
- Abschlepp- und Rückholkosten
Die Rückzahlung erfolgt nach Prüfung des Fahrzeugs und ggf. nach Gutachtenerstellung.
4. Zahlungsmittel und Abbuchungsermächtigung
Der Mieter ermächtigt den Vermieter, alle im Zusammenhang mit der Miete entstehenden Kosten über die hinterlegten Zahlungsmittel (Kreditkarte, PayPal, SEPA) abzurechnen.
Der Mieter wird über jede Belastung informiert.
5. Aufrechnung
Eine Aufrechnung gegenüber Forderungen des Vermieters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
D. Fahrzeugrückgabe, Reinigung und Rauchverbot
Allgemeiner Reinigungszustand
Das Fahrzeug ist in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden, gereinigten Zustand (innen und außen) zurückzugeben. Normale Gebrauchsspuren sind zulässig, darüber hinausgehende Verschmutzungen sind vom Mieter zu entfernen.Reinigungspauschale (50,00 €)
Wird das Fahrzeug in einem verschmutzten Zustand zurückgegeben, der eine Innen- oder Außenreinigung erforderlich macht (z. B. Sand, Erde, Getränkereste, Essensspuren, Tierhaare), wird eine Pauschale in Höhe von 50,00 € berechnet.Sonderreinigung (bis zu 150,00 €)
Bei besonders starker Innenraumverschmutzung, die eine Tiefen- oder Spezialreinigung erfordert (z. B. verschüttete Flüssigkeiten, starke Flecken, hartnäckige Verschmutzungen an Polstern, Teppichen oder Dachhimmel), kann eine Sonderreinigung bis zu 150,00 € berechnet werden.Rauchverbot & Rauchpauschale (200,00 €)
Das Rauchen im Fahrzeug ist strikt untersagt. Dies umfasst Zigaretten, Zigarren, Tabak, E-Zigaretten und vergleichbare Produkte.
Bei Verstoß (z. B. Nikotingeruch, Aschereste, Brandlöcher) wird eine Pauschale in Höhe von 200,00 € erhoben.Geruchsbelastung (bis zu 150,00 €)
Führt die Nutzung des Fahrzeugs zu einer erheblichen Geruchsbelastung (z. B. durch Nahrungsmittel, Tiere, Parfüm, Rauch, Chemikalien), kann eine zusätzliche Geruchs- und Innenraumbehandlung bis zu 150,00 € berechnet werden.Tiertransporte
Tiertransporte sind zulässig, sofern das Fahrzeug anschließend in sauberem Zustand zurückgegeben wird. Tierhaare und Tiergerüche fallen ebenfalls unter die vorstehenden Pauschalen.Verdeckte Schäden bei schmutziger Rückgabe
Wird das Fahrzeug in einem derart verschmutzten Zustand zurückgegeben, dass eine ordnungsgemäße Sichtprüfung nicht möglich ist, erfolgt eine Nachkontrolle nach Durchführung der Reinigung.
Schäden, die dabei festgestellt werden, gelten als während der Mietzeit entstanden, sofern der Vermieter nachweist, dass
(1) der Schaden typischerweise durch die Verschmutzung verdeckt war und
(2) zum Zeitpunkt der Übergabe nicht vorhanden war (Übergabeprotokoll).
Der Mieter ist zur Mitwirkung verpflichtet.Verweis auf Gebührenliste
Die vorgenannten Beträge ergeben sich aus der jeweils gültigen Gebührenliste des Vermieters und können dort im Detail eingesehen werden.
E. Schäden, Unfall, Reparaturen
1. Allgemeines
Jeder Schaden stellt einen eigenständigen Schadensfall dar.
Die vereinbarte Selbstbeteiligung fällt je Schadensfall gesondert an.
2. Unfall / Schadensfall
Der Mieter ist im Schadensfall verpflichtet:
- unverzüglich die Polizei zu verständigen
- keine Schuldanerkenntnisse abzugeben
- den Vermieter unverzüglich zu informieren
- einen Unfallbericht vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen
- keine Reparaturen ohne vorherige Zustimmung des Vermieters durchzuführen
- Abschleppdienste ausschließlich nach vorheriger Genehmigung des Vermieters zu beauftragen
Ohne Vorlage eines Polizeiberichts entfällt jede Haftungsreduzierung.
3. Beweismittel
Maßgeblich für den Fahrzeugzustand sind das Übergabe- und Rückgabeprotokoll.
Der Vermieter ist berechtigt, ergänzend Foto- und Videoaufnahmen zur Beweissicherung anzufertigen und zu verwenden.
4. Umfang des Schadenersatzes
Die Ersatzpflicht des Mieters umfasst insbesondere:
- Reparaturkosten
- merkantile Wertminderung
- bei Totalschaden: Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
- Sachverständigen- bzw. Gutachterkosten
- Abschlepp-, Bergungs- und Rückführungskosten
Für den Mietausfall ist der Vermieter berechtigt, den entgangenen Gewinn geltend zu machen.
Dieser bemisst sich nach der marktüblichen Nutzungsausfallentschädigung, beträgt jedoch mindestens 60 % der vereinbarten Tagesmiete.
Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
5. Beschlagnahme des Fahrzeugs
Wird das Mietfahrzeug aufgrund eines durch den Mieter oder einen berechtigten Fahrer verursachten behördlichen Eingriffs (z. B. infolge von Straftaten, illegalen Rennen, groben Verkehrsverstößen oder ähnlichen Pflichtverletzungen) beschlagnahmt oder sichergestellt, haftet der Mieter für sämtliche hierdurch entstehenden Schäden. Bis zur Herausgabe des Fahrzeugs an den Vermieter schuldet der Mieter eine Nutzungsausfallentschädigung. Diese beträgt 60 % der regulären Tagesmiete je Kalendertag der Beschlagnahme. Dem Mieter bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Schäden (z. B. Abschlepp- und Sicherstellungskosten, Rechts- und Verwaltungsgebühren, Wertminderung) können zusätzlich geltend gemacht werden.
F. Haftung des Mieters
1. Haftungsumfang
Der Mieter haftet für alle durch ihn oder durch berechtigte Fahrer verursachten Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit keine wirksame Haftungsreduzierung vereinbart wurde.
2. Wegfall der Haftungsreduzierung
Eine vereinbarte Haftungsreduzierung entfällt vollständig. Der Mieter haftet in diesen Fällen unbeschränkt, insbesondere bei:
- Nutzung des Fahrzeugs durch nicht berechtigte Fahrer
- Nichtzahlung bei Vertragsverlängerung
- Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss
- Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis
- Unfall ohne Hinzuziehung der Polizei
- nicht genehmigten Auslandsfahrten
- Nutzung zu verbotenen Zwecken (z. B. Rennen, Launch Control, Trackdays etc.)
Bei grob fahrlässiger Herbeiführung eines Schadens ist der Vermieter berechtigt, den Mieter gemäß § 81 VVG anteilig entsprechend der Schwere des Verschuldens in Anspruch zu nehmen.
Ein vollständiger Wegfall der Haftungsreduzierung tritt insbesondere ein bei:
- erheblich überhöhter Geschwindigkeit
- Missachtung von roten Ampeln oder Stoppschildern
- Nutzung durch nicht berechtigte Fahrer
- Alkohol- oder Drogeneinwirkung
- bewusster Missachtung technischer Warnhinweise des Fahrzeugs
3. Regress
Der Vermieter ist berechtigt, den Mieter im gesetzlich zulässigen Umfang in Regress zu nehmen.
4. Freistellung des Vermieters
Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Bußgeldern, Verwarnungen sowie sonstigen Gebühren und behördlichen Kosten frei, die während der Mietzeit durch sein Verhalten verursacht werden.
G. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei einfacher Fahrlässigkeit, begrenzt auf typische, vorhersehbare Schäden. Keine Haftung besteht für im Fahrzeug zurückgelassene Gegenstände.
H. Außerordentliche Kündigung
Der Vermieter kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter:
falsche Angaben macht
das Fahrzeug vertragswidrig nutzt
fällige Zahlungen nicht leistet
das Fahrzeug gefährdet
eine Straftat im Zusammenhang mit dem Fahrzeug begeht. Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug sicherzustellen; Kosten trägt der Mieter.
I. Stornierungen
1. Stornogebühren
Im Falle einer Stornierung werden folgende Gebühren auf Basis des Gesamtmietpreises (inkl. aller Gebühren und Extras) erhoben:
- bis 8 Wochen vor Mietbeginn: kostenfrei
- 8 bis 4 Wochen vor Mietbeginn: 40 %
- 4 bis 2 Wochen vor Mietbeginn: 60 %
- unter 2 Wochen bis 72 Stunden vor Mietbeginn: 85 %
- unter 72 Stunden vor Mietbeginn oder bei Nichtabholung: 95 %
Der Abzug ersparter Aufwendungen ist in diesen Pauschalen bereits berücksichtigt.
Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Als Mietpreis gilt der Gesamtmietpreis inkl. aller Gebühren und Extras.
Der Abzug ersparter Aufwendungen ist bei den Regelungen gemäß Absatz 1 berücksichtigt. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass dem Vermieter die genannten Ansprüche nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden sind.
Sollte der Mieter nicht zum vereinbarten Abholzeitpunkt erscheinen, wird der Vermieter die Reservierung zwei Stunden lang aufrechterhalten. Danach ist das Fahrzeug wieder für andere Kunden freigegeben. Dem Mieter wird in diesem Fall der Gesamtmietpreis in Rechnung gestellt. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden durch die Nichtabholung entstanden ist.
J. Auslandsfahrten
Erlaubte Länder
Fahrten sind nur in folgende Länder zulässig:
Andorra, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Gibraltar, Großbritannien, Irland, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, San Marino, Schweiz, Schweden, Vatikanstaat, Frankreich (Festland), Italien (Festland), Spanien (Festland).Genehmigungspflicht
Auslandsfahrten sind nur mit vorher gebuchter Genehmigung zulässig.Verbotene Länder
Alle nicht genannten Länder sind untersagt.Kosten bei Verstößen
Bei unerlaubten Auslandsfahrten wird eine Aufwandspauschale von mindestens 1428 € erhoben. Zusätzlich kann der Vermieter Mehrkosten, Risiken und etwaige Versicherungszuschläge im konkret entstandenen Umfang berechnen.Besondere Pflicht für Fahrzeuge > 80.000 € BLP
Diese Fahrzeuge dürfen ausschließlich auf privaten, abgeschlossenen Stellplätzen oder in abschließbaren Garagen abgestellt werden. Bei Verstoß kann die Haftungsreduzierung entfallen.
K. Datenschutz / GPS / Datenverarbeitung
- GPS-Ortung Das Fahrzeug ist mit einem GPS-Ortungs- und Telematiksystem ausgestattet. Verarbeitet werden Standort- und technische Fahrdaten ereignisbezogen, insbesondere bei:
- Diebstahlverdacht
- Vertragsverstößen
- berechtigtem Interesse zur Schadenaufklärung
- Die Speicherung erfolgt maximal 90 Tage, sofern keine längere Aufbewahrung zur Klärung eines Schadenfalls erforderlich ist.
- Fahrverhaltensdaten Der Vermieter ist berechtigt, technische Fahrdaten wie Drehzahlbereiche, Geschwindigkeitsspitzen, Vollgasanteile oder Launch-Control-Nutzung auszulesen, sofern dies zur Klärung eines Schadenfalls, zur Vertragskontrolle oder zur Missbrauchserkennung erforderlich ist.
- Foto- und Videoaufnahmen Der Vermieter darf Foto- oder Videoaufnahmen des Fahrzeugs zur Dokumentation des Fahrzeugzustands verwenden.
- Datenübermittlung Daten können übermittelt werden an:
- Versicherer, Gutachter, Rechtsvertreter
- Polizeibehörden
- Leasinggeber oder Hersteller
- Dienstleister (Abschleppdienste, Werkstätten)
- SCHUFA-Abfrage Der Vermieter kann vor Vertragsabschluss eine SCHUFA-Abfrage zur Risikoprüfung durchführen.
- Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung Rechtsgrundlage der im Rahmen dieses Mietvertrages erfolgenden Datenverarbeitungen (GPS-Daten, Fahrverhaltensdaten, Foto- und Videoaufnahmen, Identitäts- und Zahlungsdaten) ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, da diese zur Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind. Weitere Verarbeitungen, z. B. zu Nachweis- oder Sicherheitszwecken, können zusätzlich auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse des Vermieters) gestützt werden.
L. Gebührenliste
Alle Preise verstehen sich als Bruttopreise (inkl. 19 % MwSt).
Bearbeitung von Strafzetteln: 41,65 € (Je Vorgang)
Strafverfolgung: nach Aufwand (Je Vorgang)
Aufwandsgebühr je Kasko-Schadenfall: Nach Aufwand + 47,60 € Bearbeitungsgebühr
Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein): 166,60 € (Je Verlust)
Verlust von Kennzeichen: 166,60 € (Je Verlust)
Verlust von Fahrzeugschlüsseln: 95,20 € + Wiederbeschaffungskosten
Leerfahrt Gutachter: 89,25 €
Abschleppvorgänge: Aufwand + 47,60 €
Unzulässige Auslandsfahrt: 1.428,00 €
Unerlaubte Rechnungsausstellung auf Most Wanted Car’s GmbH / APEX Mobility GmbH oder deren Partner: Rechnungsbetrag + 77,35 €
Nicht vollgetankt: 50,00 € Aufwandspauschale
Rückholkosten: Aufwand + 120,00 €
M. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt.
N. Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht. Ist der Mieter Verbraucher, gilt sein Wohnsitzgericht als Gerichtsstand. Für Unternehmer ist Gerichtsstand Köln.